Autor: von Einem |
§ 167 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber zur Prävention. Dabei ist zwischen der Prävention in § 167 Abs. 1 SGB IX [§ 84 Abs. 1 SGB IX a.F.] und dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX [§ 84 SGB Abs. 2 IX a.F.] zu unterscheiden.
Bei Vorliegen einer längeren ununterbrochenen oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit gehen die Regelungen zum BEM als lex specialis den Vorschriften zur Prävention vor.115) Während die Durchführung eines BEM an das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit anknüpft, richtet sich die Verpflichtung zur Prävention nur an Arbeitgeber schwerbehinderter oder diesen gleichgestellten Menschen. Das BEM setzt gerade keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung voraussetzt, sondern kommt bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit zum Tragen (dazu ausführlich Teil 7/3.2.3).
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