9/11.3 Darlegungs- und Beweislast

Autor: Metz

Im Rechtsstreit trägt der Versorgungsberechtige die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei seiner Forderung um eine bAV i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt.

Dazu hat er nachzuweisen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Arbeitgeber bestanden hat und dieser ihm ein Versorgungsversprechen erteilt hat. Dazu sind der ehemalige Arbeitsvertrag bzw. die Rentenabrechnung vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Rente an den Versorgungsberechtigen bereits erbringt, insbesondere wenn die Höhe dieser Rente streitig ist. Dabei ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Rechtsgrundlage vorzulegen. Dazu hat er das Versorgungsversprechen bzw. die Einzelzusage in den Rechtsstreit einzubringen oder aber die kollektive Versorgungsordnung oder aber entsprechende Unterlagen einer Pensions- oder Unterstützungskasse.

Gleichzeitig ist er auch verpflichtet, die Kausalität zwischen dem Anstellungsvertrag und dem Versorgungsversprechen darzulegen. Diese Rechtsfrage ist umstritten. Dafür gelten die allgemeinen Beweisregeln. Dies begründet das OLG Köln damit, dass es sich insoweit um eine für Kläger günstige anspruchsbegründende Tatsache handelt. Da das BetrAVG insoweit keine ausdrückliche Regelung zur Darlehensbeweislast enthält, richte sich deren Verteilung nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastregelung.12)