13/4.2 Beweismittel

Autor: Schäfer

Die Sozialgerichte sind in der Wahl der Beweismittel frei. Dies folgt aus der Amtsermittlungspflicht und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Neben den aus anderen Verfahrensordnungen bekannten klassischen Beweismitteln (Augenschein, Zeuge, Sachverständiger und Urkunde) können zur Überzeugungsbildung auch die in § 106 Abs. 3 SGG genannten, die mündliche Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen eingesetzt werden.

Im Wesentlichen handelt es sich hierbei jedoch auch um die genannten klassischen Beweismittel, auf deren Regelung in der ZPO das SGG in § 118 verweist.

Eine Verweisung fehlt allein auf die Parteivernehmung (§§ 445 - 455 ZPO). Das Gericht kann die Beteiligten jedoch sowohl im Rahmen eines Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG) als auch in der mündlichen Verhandlung anhören und seine Überzeugung von rechtserheblichen Tatsachen allein auf deren Aussage stützen, wenn sie schlüssig und glaubhaft ist sowie mit dem übrigen Akteninhalt nicht in Widerspruch steht.