13/4.3 Beweiserhebung

Autor: Schäfer

Die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften über die Beweisaufnahme sind auf die Beweiserhebung im Sozialgerichtsprozess teilweise gar nicht (§§ 355 - 357 ZPO), im Übrigen nur unter Beachtung der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Besonderheiten anwendbar. Eigene Regelungen enthält das SGG für die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (statt § 355 ZPO gilt § 117 SGG : Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung) und für die Teilnahme der Beteiligten an der Beweisaufnahme (statt § 357 ZPO gilt § 116 SGG).

Den Beteiligten sind die Beweisaufnahmetermine mitzuteilen. Entsprechend dem zivilprozessualen Grundsatz der Parteiöffentlichkeit können sie der Beweisaufnahme beiwohnen (§ 116 Satz 1 SGG) und bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sachdienliche Fragen stellen (§ 116 Satz 2 SGG). Verstößt das Sozialgericht gegen die Benachrichtigungspflicht, so kann die Beweisaufnahme grundsätzlich (Ausnahme § 295 ZPO) nicht verwertet und muss wiederholt werden. Während für die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper einschließlich der dort stattfindenden Beweisaufnahme der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt, sind Beweisaufnahmen vor dem ersuchten oder dem beauftragten Richter bzw. dem Kammervorsitzenden des Sozialgerichts nicht öffentlich und nur für die Beteiligten bestimmt.