13/4.4 Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten

Autor: Schäfer

13/4.4.1 Grundlagen

Die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auf medizinischem Gebiet ergibt sich aus der in aller Regel fehlenden Sachkompetenz des Gerichts. Will das Gericht über eine medizinische Frage aufgrund eigener Sachkunde entscheiden, so hat es dies den Beteiligten zuvor mitzuteilen, damit diese hierzu Stellung nehmen.

Üblich und geboten sind jedoch medizinische Gutachten von Amts wegen nach §§ 103, 106 SGG. Bei diesen Gutachten handelt es sich um Sachverständigenbeweis gem. §§ 402 ff. ZPO.

Mit Wirkung zum 15.10.2016 ist das "Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes" vom 11.10.201614) in Kraft getreten.15)