13/4.5 Sonderfall: Psychiatrisches Gutachten

Autor: Schäfer

Bei der psychiatrischen Begutachtung muss der Sachverständige die Untersuchung im wesentlichen Umfang selbst durchführen. Dies ist nicht der Fall, wenn es schlechterdings unmöglich ist, sich in der vorgegebenen Zeit einen Eindruck von dem Probanden zu verschaffen. Ein Zeitfenster von 30 Minuten für die persönliche Exploration reicht allerdings bei einem außerordentlich mit dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erfahrenen Sachverständigen jedoch mit der Rechtsprechung aus, um zu einer abschließenden Einschätzung zu gelangen.51) Dabei müssen Sachverständige für die Feststellung der Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung die Angaben des Probanden auf Vollständigkeit, Richtigkeit und mögliche Inkonsistenzen überprüfen.