13/4.1 Allgemeine Grundsätze

Autor: Schäfer

Das sozialgerichtliche Verfahren kennt keine Beweisführungslast und - abgesehen von den engen Voraussetzungen der Präklusionsregelungen in §§ 106a, 157a SGG - auch keine generelle Beibringungsfrist für Beweismittel.1) Der in § 103 SGG festgelegte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Sozialgerichte vielmehr, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz im Einzelfall, wie bei der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, eine Glaubhaftmachung verlangt oder wenn der Kläger gem. § 44 SGB X die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts geltend macht.

Der Grundsatz der objektiven Beweislast gilt dagegen auch im sozialgerichtlichen Verfahren.2)

Die Beweislastverteilung bestimmt sich immer nach dem Regelungsgefüge der für den Rechtsstreit maßgebenden Norm. Danach trägt bei objektiver Beweislosigkeit nach Ausschöpfung aller Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts derjenige die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Inwieweit dann wiederum im Einzelfall besondere Umstände prozessual zu einer Umkehr der Beweislast führen, ist eine Frage der Beweiswürdigung3) (welche indessen nicht mit Erfolg zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden kann). In der Regel trifft die objektive Beweislast daher den .