LSG Saarland - Urteil vom 12.01.2017
L 11 SO 4/15
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 122/13

Rückzahlung darlehensweise gewährter SozialhilfeleistungenGewährung eines sozialhilferechtlichen Darlehens als öffentlich-rechtlicher VertragÖffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchGesamtschuldnerische Haftung einzelner Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Saarland, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen L 11 SO 4/15

DRsp Nr. 2022/10473

Rückzahlung darlehensweise gewährter Sozialhilfeleistungen Gewährung eines sozialhilferechtlichen Darlehens als öffentlich-rechtlicher Vertrag Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Gesamtschuldnerische Haftung einzelner Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

1. Ein auf Grundlage von § 89 BSHG abgeschlossener Vertrag über die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Darlehens (sozialhilferechtlicher Darlehensvertrag) ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Aus diesem Vertragsverhältnis kann sich ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ergeben, wenn die nach Verwertung der vereinbarten dinglichen Sicherheit (hier: Erbanteil an einem Grundstück) erfolgte Zahlung an den Sozialhilfeträger zu Unrecht erfolgte und der Betrag dem Kläger zugestanden hat.2. Ein Sozialhilfeanspruch ist ein Individualanspruch, der jedem einzelnen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zusteht, so dass grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich einer mit einem Verwaltungsakt geltend gemachten Erstattung des rechtswidrig an ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Geleisteten grundsätzlich nicht besteht (so bereits BVerwG vom 22.10.1992 - 5 C 65/88 = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 17).