Einstellung der Zwangsvollstreckung
Urteile des Arbeitsgerichts sind vorläufig vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs im Urteil bedarf (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 ArbGG möglich, d.h., wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG finden auf die Zwangsvollstreckung die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO Anwendung. Wird gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil Berufung eingelegt, so gelten nach § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorschriften des § 707 ZPO entsprechend. Nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Anfechtung des Beschlusses nicht statt. Diese wird auch nicht dadurch eröffnet, dass das LAG die Rechtsbeschwerde zulässt.42)BAG, Beschl. v. 05.11.2003 - 10 AZB 59/03, NZA 2003, 1421.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt ohne Sicherheitsleistung.
PraxistippWenn die Voraussetzungen des § 62 ArbGG vorliegen, sollte der Antrag schon vor der Entscheidung gestellt werden. In diesem Fall wird die Zwangsvollstreckung bereits in dem Urteil eingestellt. Risiken (z.B. einer Vorpfändung nach § 845 ZPO) werden vermieden. |