Autor: Kloppenburg |
Nach §
Für die Beweisaufnahme gelten die allgemeinen Grundsätze. Eine Besonderheit besteht darin, dass eine Beeidigung nur erfolgt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet (§
Beweisverwertungsverbote müssen beachtet werden. Von Bedeutung ist hier immer wieder der Inhalt des unbefugt mitgehörten oder aufgezeichneten Inhalts von Telefonaten29) und die Aufzeichnungen anhand verdeckter Kameras.30)
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