Autor: Kloppenburg |
Es gelten über §
Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren gibt es besondere Vordrucke, die von denen des Mahnverfahrens vor den ordentlichen Gerichten abweichen. So ist z.B. die Bezeichnung des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts nicht erforderlich, weil eine Abgabe im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht stattfindet.
Eine Rechtswegverweisung ist dem entscheidenden Rechtspfleger nicht möglich. Bei örtlicher Unzuständigkeit kann er das Mahnverfahren aber verweisen, wobei sich die Bindungswirkung auf das Mahnverfahren beschränkt.21)
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|