I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Allein die Verletzung der Pflicht, sich nach dem Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, reicht für die Annahme böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes nicht aus. Vielmehr müssen bei der Frage, ob böswilliges Unterlassen vorliegt, alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 04.04.2023