IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG bestätigt mit der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung. Allein das Unterlassen der Meldung bei der Agentur für Arbeit reicht für die Annahme der Böswilligkeit nicht aus. Den Arbeitnehmern ist dennoch zu raten, der Pflicht zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III nachzukommen, weil diesbezügliche Versäumnisse durchaus die Annahme böswilligen Unterlassens rechtfertigen können, sofern die anderen Umstände des konkreten Falls hinreichend berücksichtigt wurden. Arbeitgeber sollten wiederum stets darauf achten, eine Auskunft von dem auf Annahmeverzug klagenden Arbeitnehmer zu verlangen, welche Bemühungen er unternommen hat, um wieder in Lohn und Brot zu kommen.

Letzte redaktionelle Änderung: 04.04.2023