III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Revision des Klägers gegen die Entscheidung des LAG hatte Erfolg. Jedenfalls mit der erfolgten Begründung habe das LAG die Klage nicht abweisen dürfen. Bei der Frage, ob böswilliges Unterlassen i.S.d. § 11 KSchG vorliege, sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Die Annahme, alleine aufgrund der Verletzung der Meldeobliegenheit gem. § 38 Abs. 1 SGB III sei das böswillige Unterlassen anderweitigen Verdienstes anzunehmen, sei unzutreffend.

Zutreffend habe das LAG noch angenommen, die Voraussetzungen des Annahmeverzugs seien ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gegeben. Eine Beschäftigung fand nicht statt, ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Kläger sei auch nicht erforderlich gewesen.