2/3.2 Auszahlung

Autor: Weyand

Unternehmen, die Lohnsteueranmeldungen abgeben, zahlen die EPP an die Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem "gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis" stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn ("Minijobber") beziehen. Im Fall eines Minijobs, der nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert wird, ist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 EStG zudem erforderlich - es soll verhindert werden, dass die EPP mehrfach an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wird -, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Der Text der Bescheinigung lässt sich wie folgt formulieren:

Formulierungsbeispiel

"Hiermit bestätige ich … (Arbeitnehmer), dass es sich bei meinem am 01.09.2022 bestehenden Dienstverhältnis mit … (Arbeitgeber) um mein erstes Dienstverhältnis (Hauptdienstverhältnis) handelt. Mir ist bekannt, dass bei einer unzutreffenden Erklärung der Tatbestand einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit gegeben sein kann."