2/3.5 Steuerpflicht der EPP

Autor: Weyand

Die EPP ist einkommensteuerpflichtig, sie fällt bei Angestellten einschließlich geringfügig Beschäftigter unter den Begriff "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit". Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften erzielen mit der EPP sonstige Einkünfte.

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich gem. § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung (oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft) erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigten Einkünfte beziehen, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 EStG).

1)

Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.05.2022, BGBl I, 749.

Letzte redaktionelle Änderung: 23.08.2022