2/3.4 Erstattung der Leistungen

Autor: Weyand

Die Unternehmen sollen die EPP auszahlen, nicht aber mit ihr belastet werden. Finanziert wird sie vielmehr aus dem Lohnsteueraufkommen. Die Unternehmen führen deshalb im Umfang der auszuzahlenden EPP einen entsprechend verringerten Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt ab.

Falls die insgesamt zu gewährende EPP höher als die abzuführende Lohnsteuer ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Betriebsstättenfinanzamt erstattet (§ 117 Abs. 2 Satz 3 EStG). Technisch wird dies über eine sogenannte Minuslohnsteueranmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist hierfür nicht erforderlich.

Letzte redaktionelle Änderung: 23.08.2022