2/3.3 Technische Abwicklung

Autor: Weyand

Das Gesetz enthält nur wenig Vorschriften zur technischen Abwicklung im Lohnsteuerabzugsverfahren. So ist die EPP in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das laufende Jahr (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben "E" anzugeben (§ 117 Abs. 4 EStG). Dem Finanzamt soll damit die Möglichkeit gegeben werden, potentielle Doppelzahlungen (Auszahlungen durch den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu erkennen. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhebt, ist auch bei Auszahlung der EPP keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

Letzte redaktionelle Änderung: 23.08.2022