§§ 126, 126a, 127 BGB und § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B

Zu §§ 126, 126a, 127 BGB und § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B Mangelbeseitigungsverlangen per E-Mail

OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2012 - 4 U 269/11 IBR 2012, 386

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

ob ein Mangelbeseitigungsverlangen per E-Mail das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B erfüllt.

II. Der Beschluss hat folgenden (nicht amtlichen) Leitsatz:

"Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, sofern nicht eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: