Zu §§ 126, 126a, 127 BGB und §
OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2012 - 4 U 269/11 IBR 2012,
I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,
ob ein Mangelbeseitigungsverlangen per E-Mail das Schriftformerfordernis des §
II. Der Beschluss hat folgenden (nicht amtlichen) Leitsatz:
"Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des §
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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