§§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 309 Nr. 7 BGB

Zu §§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 309 Nr. 7 BGB Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Einfluss des anderen Vertragsteils auf den Vertrag

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.08.2011 - 5 U 209/09

IBR 2012, 440

I. Das Urteil nimmt Stellung dazu,

ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, wenn der andere Vertragsteil die Möglichkeit hatte, Einfluss auf den Inhalt des Vertrags zu nehmen.

II. Das Urteil hat folgende (nicht amtliche) Leitsätze:

"1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, wobei das Stellen nicht voraussetzt, dass ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsbeteiligten hinsichtlich der vertraglichen Durchsetzungsmacht besteht, weil Verwender im vorgenannten Sinne auch eine Vertragspartei sein kann, die der anderen weder wirtschaftlich noch sonst überlegen ist.