§§ 70, 71, 78, 485, 486 Abs. 4 ZPO

Zu §§ 70, 71, 78, 485, 486 Abs. 4 ZPOSelbständiges Beweisverfahren - Streitbeitritt - Anwaltszwang

1. OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.10.2011 - 10 W 38/11 IBR 2012, 2402. OLG Koblenz, Beschl. v. 09.01.2012 - 5 W 737/11 IBR 2012, 366

I. Der Beschluss nimmt Stellung dazu,

ob in einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht die Streitbeitrittserklärung gem. § 70 ZPO zwingend durch einen Anwalt erfolgen muss.

II. Die Beschlüsse haben folgende Leitsätze:

Zu 1: OLG Stuttgart:

"Der Beitritt des Streithelfers zu einem selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht ist ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich."

Zu 2: OLG Koblenz:

"Der Beitritt des Streitverkündungsempfängers zu einem beim Landgericht anhängigen selbstständigen Beweisverfahren unterliegt dem Anwaltszwang." (Leitsatz nach IBR)

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Schon die beiden völlig divergierenden Leitsätze der beiden Beschlüsse des OLG Stuttgarts und des OLG Koblenz zeigen auf, dass es nach wie vor sogar bei den deutschen Oberlandesgerichten strittig ist, ob eine wirksame Streitbeitrittserklärung gem. § 70 ZPO bei einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht zwingend durch einen Anwalt erfolgen muss, um wirksam zu sein, oder auch eine solche Streitbeitrittserklärung durch den Streitverkündungsempfänger auch ohne Anwalt erklärt werden kann.