§ 134 BGB; § 4 Abs. 3 HOAI (1996)

Zu § 134 BGB; § 4 Abs. 3 HOAI (1996)Geltung der Höchstsätze der HOAI bei künstlerischen Leistungen

OLG Stuttgart, Urt. v. 29.05.2011 - 10 U 142/11 (nicht rechtskräftig)IBR 2012, 400 = BauR 2012, 1269

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann eine außergewöhnliche Leistung i.S.d. § 4 Abs. 3 HOAI vorliegt, die eine Überschreitung der Höchstsätze rechtfertigt, und welche Anforderungen an die Außergewöhnlichkeit bei Leistungen im künstlerischen Bereich bestehen.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Die HOAI gilt nicht personen- sondern objektbezogen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Auftragnehmer tatsächlich Architekt oder Künstler ist. Nicht erheblich ist auch, in welcher Qualität der Auftragnehmer seine Leistungen erbringt.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob außergewöhnliche Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 3 HOAI a.F. vorliegen, sind die Bewertungsmerkmale der HOAI heranzuziehen. Davon ausgehend dürfen die Höchstsätze der HOAI nur überschritten werden, wenn der jeweilige Höchstsatz eine leistungsgerechte Honorierung nicht mehr gewährleistet, weil eine Beschreibung der Leistung mittels den in der HOAI angebotenen Honorarkriterien nicht mehr möglich ist.

3. Soll die Außergewöhnlichkeit der Leistung im künstlerischen Bereich liegen, muss der Auftragnehmer zumindest ein urheberrechtsschutzfähiges Werk schaffen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: