§§ 133, 157 BGB; § 2, § 16 VOB/B

Berechnung eines Nachlasses beim Einheitspreisvertrag auf die Auftrags- oder auf die Abrechnungssumme?

KG, Urt. v. 06.11.2015 - Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl. des BGH v. 12.09.2018 zurückgewiesenIBR 2019, 245

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die Berechnung eines vereinbarten Nachlasses auf die Auftrags- oder die Abrechnungssumme zu erfolgen hat.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Die Frage, ob die Berechnung eines vereinbarten Nachlasses auf die Auftrags- oder die Abrechnungssumme zu erfolgen hat, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu beantworten.

2. Wird ein "pauschaler Nachlass i.H.v. 4 %" gewährt und dieser mit einem (abgerundeten) Festbetrag ausgewiesen, bezieht sich der Preisnachlass auf die vereinbarte Auftragssumme.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Auf welcher Grundlage die Berechnung des Nachlasses zu erfolgen hat, ist nach der gem. §§ 133, 157 BGB auszulegenden Vereinbarung der Parteien zu beantworten. Wird ein "pauschaler Nachlass i.H.v. 4 %" gewährt und dieser mit einem abgerundeten Festbetrag ausgewiesen, bezieht sich der Preisnachlass auf die vereinbarte Auftragssumme. Hätten die Parteien einen vierprozentigen Nachlass von der Abrechnungssumme vereinbaren wollen, hätten sie vor dem Wort "Nachlass" nicht ausdrücklich den Terminus "pauschalen" hinzugefügt und insbesondere keinen Betrag dazu ausgewiesen, der sich an der Auftragssumme orientiert.

IV. Anmerkung: