§§ 640, 641 Abs. 1 BGB

Die Beauftragung von Nachfolgegewerken ist keine Teilabnahme

BGH, Urt. v. 07.02.2019 - VII ZR 274/17 IBR 2019, 250

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob die Beauftragung von Nachfolgegewerken allein den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zulässt, eine Teilabnahme zu erklären.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Teilabnahmen im Sinne von § 641 Abs. 1 S. 2 BGB setzen im BGB -Bauvertrag eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraus, die auch konkludent erfolgen kann. Wegen ihrer gravierenden Folgen muss der Wille des Auftraggebers zur Teilabnahme klar zum Ausdruck kommen.

2. Die Beauftragung von Nachfolgegewerken allein lässt nicht den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zu, eine Teilabnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu erklären. Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: