Angeordnete "Nullpositionen" sind Teilkündigung und keine Leistungsänderung
OLG München, Urt. v. 02.04.2019 - 28 U 413/19 BauIBR 2019,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob Positionen, die der Auftraggeber nicht ausgeführt haben, möchte eine Leistungsänderung oder eine Teilkündigung darstellen.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Lässt der Auftraggeber einzelne Positionen nach Auftragserteilung nicht vom Auftragnehmer ausführen, liegt eine Teilkündigung und keine Leistungsänderung nach §
II. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
§
IV. Anmerkung:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|