§§ 139, 311b, § 323 BGB

Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung von Sonderwünschen - Rücktrittsrecht des Bauträgers

OLG München, Urt. v. 14.08.2018 - 9 U 3345/17 BauBGH, Beschl. v. 20.02.2019 - 7 ZR 184/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)IBR 2019, ibr-online 2083

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob nachträglich gewünschte Sonderleistungen des Erwerbers notariell beurkundet werden müssen,

welche Folgen das hat, wenn dies nicht geschieht

und

ob ein Bauträger vom Bauträgervertrag zurücktreten kann, wenn der Erwerber keine Zahlung mehr leistet.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Nach Abschluss des Bauträgervertrags vereinbarte Sonderwünsche des Erwerbers müssen notariell beurkundet werden. Anderenfalls ist die Vereinbarung nichtig.

2. Sonderwünsche sind abweichend vom angebotenen Leistungspaket des Bauträgers. Diese Zusatzleistungen können in der Form höherwertiger Materialien oder aber auch in zusätzlichen Baumaßnahmen bestehen. Gleichgültig ist, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt.

3. Die Nichtigkeit der nachträglichen Sonderwunschvereinbarungen führt nicht zur Unwirksamkeit des ursprünglichen Bauträgervertrags.