§§ 633, 634 BGB; § 286, 529 ZPO

Beweislastverteilung/-entscheidung bei Verweigerung der Bauteilöffnung durch den Auftraggeber

BGH, Urt. v. 07.02.2019 - VII ZR 274/17 IBR 2019, 354 = Baurechtsreport 6/2019 (Seite 21)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

was das Gericht zu tun hat, wenn bei der Beweisführung einer vom Auftraggeber behaupteten Mängelrüge eine Bauteilöffnung erforderlich ist, diese jedoch vom Auftraggeber selbst verweigert wird.

II. Das Urteil hat (in diesem Punkt) folgenden Leitsatz:

Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die erst dann zum Tragen kommt, wenn und soweit das Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten aus einem Grund ganz oder teilweise unterbleiben muss, der aus der Sphäre des Beweisbelasteten stammt.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: