§§ 157, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

BGH, Urt. v. 10.01.2013 - VII ZR 259/11 IBR 2013, 153 = NJW 2013, 781

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wem das Zweitverwertungsrecht an Planungsleistungen zusteht, wenn der zwischen dem Bauherrn und dem Architekten geschlossene Architektenvertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält und welche Ansprüche eine Nutzungsrechtsverletzung begründet.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Beauftragt ein Bauträger einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 Abs. 2 HOAI a. F. für die Errichtung eines Bauwerks auf einem bestimmten Grundstück und sind die Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, so ist der Architektenvertrag, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, dahin auszulegen, dass es dem Bauträger gestattet ist, die erstellten Pläne für die einmalige Errichtung des betreffenden Bauwerks auf dem konkreten Grundstück - sei es auch im Wege der Weiterübertragung der Errichtungsbefugnis auf einen Dritten - verwenden zu dürfen, und dass der Architekt eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat.

2. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines vertraglich begründeten Anspruchs stellt auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar und löst deshalb keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 aus."