§ 16 Abs. 3, §§ 68, 69 Abs. 1, § 74 Abs. 1 HOAI (1996)

Zu § 16 Abs. 3, §§ 68, 69 Abs. 1, § 74 Abs. 1 HOAI (1996)Frei vereinbare Vergütung bei Tafelwertüberschreitung

BGH, Urt. v. 08.03.2012 - VII ZR 195/09 IBR 2012, 268, 269; BauR 2012, 975

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Pauschal-Honorarvereinbarung unwirksam ist, weil der Honoraranteil für nicht preisgebundene Leistungen unter dem für den Tafelhöchstwert geltenden Mindestsatz liegt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Umfasst ein Planungsauftrag Leistungen der Technischen Ausrüstung in mehreren Anlagengruppen nach § 68 HOAI, muss die Abrechnung solcher Leistungen gemäß § 69 Abs. 1 HOAI erfolgen. Der Tafelhöchstwert ist überschritten, wenn die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe diesen Betrag überschreiten. Nur soweit das der Fall ist, dürfen die Parteien das Honorar gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbaren.

2. Eine gemäß § 4 Abs. 1 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung geschlossene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das dem Auftragnehmer nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für gemäß § 74 Abs. 2, § 16 Abs. 3 HOAI nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert des § 74 Abs. 1 HOAI geltenden Honorarmindestsatz liegt."