§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 16 VOB/B

Zu §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 16 VOB/BUmfang der Bindungswirkung des AN an seine Schlussrechnung

OLG Hamm, Urt. v. 21.02.2012 - 21 U 93/11IBR 2012, 253

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob ein Auftragnehmer an seine Schlussrechnung gebunden ist bzw. er später noch vergessene Nachtragsansprüche nachreichen kann und wann diese ggf. verjähren.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Eine Schlussrechnung entfaltet von den Fällen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B abgesehen keine Bindungswirkung zulasten des AN.

2. Der AN ist deshalb nicht gehindert, auch noch nach Stellung der Schlussrechnung solche Forderungen geltend zu machen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können.

3. Derartige Ansprüche werden allerdings gemeinsam mit den in der Schlussrechnung enthaltenen Forderungen fällig und verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Das OLG Hamm stellt mit diesem Urteil noch einmal klar, dass die von dem AN gestellte Schlussrechnung mit Ausnahme des Vorliegens einer Schlusszahlung gem. den Bestimmungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B keine Bindungswirkung zu Lasten des AN enthält. Auch nach Stellung der Schlussrechnung ist es deshalb dem AN unbenommen, vergessene Nachtragsforderungen geltend zu machen.