§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhGUrheberrechtsschutz an baulichen Gebrauchsgegenständen

BGH, Urt. v. 12.05.2011 - I ZR 53/10 IBR 2012, 209; BauR 2012, 275

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

unter welchen Voraussetzungen bauliche Gebrauchsgegenstände nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sein können und welchen Anforderungen an die Schlüssigkeit der Sachvortrag der sich auf urheberrechtlichen Schutz berufenden Partei unterliegt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.

2. Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrecchtsschutz als Werk der angewandten Kunst i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: