Zu §§ 232, 262, 648a BGB; § 887 ZPOVollstreckung eines Anspruchs auf Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a BGB
LG Osnabrück, Beschl. v. 19.07.2016 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
wie ein Urteil, mit dem ein Schuldner verpflichtet wurde, Sicherheit gem. § 648a BGB zu leisten, vollstreckt werden kann, wenn der Schuldner keine Sicherheit leistet.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze (nach IBR):
"1. Die Verpflichtung, eine Sicherheit gemäß §§ 648 a, 232 ff. BGB zu leisten, stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von Euro 887 ZPO dar.
2. Solange der Besteller die Sicherheit nicht geleistet hat, kann der Unternehmer die Hinterlegung von Geld und zugleich Vorauszahlung des hierfür erforderlichen Betrags verlangen."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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