§§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 631 BGB

Zu §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 631 BGB Umlageklausel für Baustrom und Bauwasser in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

OLG Hamburg, Urt. v. 04.12.2013 - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 29.06.2016 zurückgewiesenIBR 2017, 183

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob Umlageklauseln für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Baustrom- und Bauwasseranschlüssen und den Verbrauch von Wasser und Strom in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach von der Schlussrechnung des Auftragnehmers für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Baustrom- und Bauwasseranschlüssen, für den Verbrauch von Wasser und Strom sowie für die Mitbenutzung der Wasch- und Toilettenanlagen ein Betrag i.H.v. 1,8 % der Nettoauftragssumme abgezogen werden, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die im Leitsatz wiedergegebene vorformulierte Bauvertragsklausel ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie benachteiligt wegen der fehlenden Anknüpfung des Abzugs an die tatsächliche Abnahme von Wasser bzw. Strom überhaupt, aber auch wegen Fehlens jeglichen Bezugs auf den tatsächlichen Verbrauch den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

IV. Anmerkung: