§§ 280 Abs. 1, 281, 634, 637 BGB

Zu §§ 280 Abs. 1, 281, 634, 637 BGBBGB-Werkvertrag: Grundsätzlich keine Mängelrechte wie z.B. Kostenvorschuss vor Abnahme

BGH, Urt. v. 19.01.2017 - VII ZR 301/13 IBR 2017, 186

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB schon vor Abnahme geltend machen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2-4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: