§§ 271, 280, 286 BGB; § 5 VOB/B

Zu §§ 271, 280, 286 BGB; § 5 VOB/BBauvertrag ohne Terminvereinbarung: Beginn- und Fertigstellungsfrist für diesen Fall

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.07.2016 - 22 U 54/16IBR-Werkstatt-Beitrag 2017, 20560

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob und wenn ja, welche Beginn- und Fertigstellungsfristen bei einem Bauvertrag gelten, wenn im Bauvertrag keine Terminvereinbarung getroffen wurde.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze (nach IBR):

"1. Enthält ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare (bzw. eine unwirksame) Frist, ist § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen.

2. Für einen Verzug mit der Leistung des Werkunternehmers müssen über die vorstehende Fälligkeit der Leistung hinausgehend jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 286 BGB (Anm.: = neben Fälligkeit auch Mahnung und Verschulden) vorliegen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: