§§ 281, 280 Abs. 1, 634 Nr. 3, 4, 638 BGB

Zu §§ 281, 280 Abs. 1, 634 Nr. 3, 4, 638 BGBBGB-Werkvertrag: Mängelrechte ausnahmsweise schon vor Abnahme - Minderung schließt Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes nicht aus

BGH, Urt. v. 19.01.2017 - VII ZR 235/15 IBR 2017, 187, 188

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Besteller im BGB -Werkvertrag schon vor der Abnahme die Minderung erklären oder Schadensersatz geltend machen kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2-4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.

3. Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Absatz 1 S. 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: