§§ 307 Abs. 1 Satz 1, 313 Abs. 1, 2 BGB; § 2 Abs. 3 VOB/B

Ausschluss jeglicher Anpassung von Einheitspreisen bei Mengenänderungen in AGB unwirksam

BGH, Beschl. v. 04.11.2015 - VII ZR 282/14 IBR 2016, 3

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine vom Auftraggeber gestellte AGB-Klausel wirksam ist, die jegliche Anpassung von Einheitspreisen bei Mengenänderungen verbietet und so umfassend formuliert ist, dass damit auch Ansprüche des Auftragnehmers auf Preisanpassungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ausgeschlossen werden.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag formularmäßig gestellte Klausel ‚Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur‘ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Denn mit ihr wird nicht nur eine Preisanpassung zu Gunsten des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: