§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 11 VOB/B

BGH, Urt. v. 06.12.2012 - VII ZR 15/12 IBR 2013, 65

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre verkürzt werden kann.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die im Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung "die Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in zwei Jahren" ist unwirksam. Nach Ansicht des BGH benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen, da sie gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) verstößt und keine Interessen des Auftraggebers erkennbar sind, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten.

IV. Anmerkung: