§ 307 BGB; § 13 Abs. 4 und 5 VOB/B

Maßstab der Inhaltskontrolle ist das BGB, nicht die VOB/B

BGH, Urt. v. 27.09.2018 - VII ZR 45/17

IBR 2019, 11

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, welche die Geltung von § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B vorsieht und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23. 02. 1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: