§ 307 BGB; DIN 18299 VOB/C

OLG Hamm, Urt. v. 10.01.2013 - 21 U 14/12IBR 2013, 200

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Umlageklausel mit Abzug von 0,75 % vom Schlussrechnungsbetrag als Kostenanteil für Baunebenkosten wirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB wegen Unklarheit unwirksam: 0,75 % des Schlussrechnungsbetrags als Kostenanteil für Baunebenkosten (Schutt und Abfälle müssen vom Auftragnehmer selbst entsorgt werden)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: