OLG Hamm, Urt. v. 10.01.2013 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob eine Umlageklausel mit Abzug von 0,75 % vom Schlussrechnungsbetrag als Kostenanteil für Baunebenkosten wirksam ist.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB wegen Unklarheit unwirksam: 0,75 % des Schlussrechnungsbetrags als Kostenanteil für Baunebenkosten (Schutt und Abfälle müssen vom Auftragnehmer selbst entsorgt werden)."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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