§§ 305, 307 BGB

BGH, Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 162/12 IBR 2013, 312

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel allein dadurch verliert, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat und die Parteien auf dieser Grundlage eine Einigung finden, mit der die nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abgeschwächt wird."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: