§§ 138 Abs. 1, 242, 632 Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 3, Abs. 5 VOB/B

Zu §§ 138 Abs. 1, 242, 632 Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 3, Abs. 5 VOB/BRechtsmissbräuchliche Durchsetzung eines überhöhten Einheitspreises

BGH, Urt. v. 14.03.2013 - VII ZR 116/12 IBR 2013, 329

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine 22fache Überschreitung des üblichen Preises ein auffälliges, wucherähnliches Missverhältnis ist, welches die Vermutung des sittenwidrigen Gewinnstrebens auslöst und ob ein auffälliges Missverhältnis nur dann wucherähnlich ist, wenn der aufgrund dieses auffälligen Missverhältnisses über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann und ob die Durchsetzung eines überhöhten Einheitspreises rechtsmissbräuchlich sein kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Steht die nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 VOB/B zu bestimmende Vergütung für Mehrmengen oder geänderte Leistungen in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser Preisbildung zu Grunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.