§ 633 Abs. 1 BGB a.F.

BGH, Urt. v. 21.03.2013 - VII ZR 230/11 BauR 2013, 1143 = IBR 2013, 284

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

in welchem Umfang ein Architekt die Kostenberatung des Bauherrn schuldet und Kostenvorstellungen des Bauherrn zum Vertragsinhalt werden.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.

2. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

3. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: