§§ 133, 157 BGB; § 7 VOB/A; § 2 Abs. 5, 6 VOB/B; Abschn. 0.2.3. DIN 18300

BGH, Urt. v. 21.03.2013 - VII ZR 122/11 IBR 2013, 328

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Auftragnehmer von unbelastetem Boden ausgehen kann, wenn die Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers keine Angaben zu Schadstoffen enthält.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VII ZR 67/11, IBR 2012, 65)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: