BGH, Urt. v. 21.03.2013 - VII ZR 122/11 IBR 2013,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob der Auftragnehmer von unbelastetem Boden ausgehen kann, wenn die Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers keine Angaben zu Schadstoffen enthält.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
"Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20.12.2011 -
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|