§ 4 Abs. 4 HOAI 1996, §§ 242, 631 BGB

Bindungswirkung einer Architektenschlussrechnung

BGH, Urt. v. 19.11.2015 - VII ZR 151/13 IBR 2016, 18

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann ein Architekt an die erteilte Schlussrechnung gebunden ist und dem Bauherrn nach Treu und Glauben weitere Honorarzahlungen nicht zuzumuten sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.

3. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33 = IBR 2009, 35)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: