Zu § 648a BGBKeine Bauhandwerkersicherheit für Vorhaltung eines Berliner Verbaus gem. § 648a BGB
LG München I, Urt. v. 04.03.2016 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob ein Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheit gem. § 648a BGB hat, wenn er lediglich einen Berliner Verbau vorhält.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"1. Die Vorhaltung eines Berliner Baus ist nach Mietrecht zu behandeln.
2. Der Anspruch auf Vergütung der Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist daher nicht mittels Bauhandwerkersicherheit sicherbar.
3. Der Sicherungsanspruch ist verhalten, so dass er erst mit der Geltendmachung zu verjähren beginnt." (Leitsatz nach NZBau)
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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