§ 7 Abs. 1, 3 HOAI 2013; Art. 10 §§ 1, 2 MRVG

KG, Beschl. v. 19.08.2019 - 21 U 20/19

IBR 2019, 564

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage,

ob das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 eine Direkt- oder Rückwirkung für Verträge zwischen privaten Rechtssubjekten entfaltet, so dass das Mindest- und Höchstpreisgebot für diese nicht mehr anwendbar ist.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Az. C-377/17) ist in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot nach Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § 7 Abs. 3 und 5 HOAI 2013 weiter anzuwenden.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Ein Architekt macht Honorar aus einem Architektenvertrag geltend. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob der Architekt die Mindestsätze nach HOAI beanspruchen kann, obwohl der EuGH in seinem Urteil vom 04.07.2019 entschieden hat, dass die in der HOAI festgelegten, verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig sind.

Das Kammergericht verneint eine Direkt- bzw. Rückwirkung. Es kommt zu dem Ergebnis, dass das Mindestpreisgebot nach § 7 Abs. 3 und Abs. 5 HOAI im Verhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten weiterhin anzuwenden ist. Parteivereinbarungen, die zu seiner Unterschreitung führen, sind vorbehaltlich eines Ausnahmefalls (§ 7 Abs. 3 HOAI) weiterhin unwirksam (§ 134 BGB).