Zum Begriff "Baugeld"

1.

Fast 100 Jahre lang, nämlich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung der Bauforderungen ab 01.06.1909 und bis zum Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes zum 01.01.2009, waren bezahlte Geldbeträge nach der gesetzlichen Legaldefinition nur dann Baugeld i.S.d. Gesetzes, wenn sie

"zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll."

Baugelddefinition nach GSB und § 1 Abs. 3 Ziff. 1 BauFordSiG

Baugeld i.S.d. Gesetzes lag also nur dann vor, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich

-

ein Dritter muss ein Darlehen gewähren (= eine Fremdfinanzierung muss vorliegen)

-

zum Zwecke der Errichtung eines Baus (= Zweckbestimmung) und

-

mit dinglicher Absicherung des Darlehensbetrags im Grundbuch

(so auch zukünftig die Baugelddefinition in § 1 Abs. 3 Ziff. 1 BauFordSiG).

Baugelddefinition nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2 BauFordSiG

2.

Mit Inkrafttreten des FoSiG zum 01.01.2009 wurde der Baugeldbegriff erheblich erweitert. Zukünftig sind gewährte Geldbeträge gem. § 1 Abs. 3 Ziff. 2 BauFordSiG auch dann Baugeld, wenn