Weitere Änderungen des BauFordSiG im Jahre 2009

1.

Wegfall des Baubuchs

§§ 2, 3 und 6 GSB wurden aufgehoben

Durch das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) wurden in dem Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) die §§ 2, 3 und 6 aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass das Baubuch und der mit dem Baubuch verbundene Dokumentationsaufwand in der Praxis keine Bedeutung erlangt hat. Auch schien nach Auffassung des Gesetzgebers das Führen eines Baubuchs nicht mehr zeitgemäß, da die in § 2 GSB a.F. genannten Daten im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs ohnehin erfasst werden und mit moderner Bürotechnik leicht abrufbar sind. § 2 und § 3 wurden deshalb ersatzlos gestrichen.

2.

Neue Beweislastregelung

§ 1 Ab. 4 BauFordSiG

Noch bei Geltung des § 2 GSB mit der gesetzlichen Verpflichtung der Führung eines Baubuchs wurde vom BGH entschieden, dass bei fehlerhafter oder unterlassener Führung eines Baubuchs die Beweislast umgekehrt und vermutet wird, dass Baugeld zweckwidrig verwendet wurde (BGH, Urt. v. 13.12.2001 - VII Z R 305/99, BauR 2002, 620 = IBR 2002, 127). Diese Beweislastverteilung sollte nach Auffassung des Gesetzgebers beibehalten und auch auf die Eigenschaft als Baugeld ausgeweitet werden. Insofern wurde in das Gesetz § 1 Abs. 4 neu aufgenommen, dass "wenn die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig ist, diesbezüglich die Beweislast den Empfänger trifft".

3.

Erhöhung des Eigenleistungsanteils des Baugeldempfängers